Ausgabe Februar 2018

AUSZUG AUS DEM INHALT:

BAURECHT
Der Umgang mit geänderten und zusätzlichen Leistungen
Die Erfahrung zeigt, dass es fast kein Bauvorhaben gibt, welches exakt so ausgeführt wird, wie es der Auftraggeber ursprünglich beabsichtigte. Vielmehr sind Anpassung, Änderung oder sogar Erweiterungen der Planungsleistungen und der verschiedenen Bauleistungen der Regelfall. Die Gründe hierfür sind vielfältig. So wird häufig baubegleitend geplant. Späte Entscheidungen des Auftraggebers oder Einflüsse aus einer Genehmigung, dem Baugrund oder der Finanzierung führen dann zu kostenintensiven Konsequenzen in der Planung oder Ausführung.

BAUTECHNIK
Baulicher Brandschutz und Barrierefreiheit in Einklang bringen – eine Expertenmeinung
„Baulicher Brandschutz und Barrierefreiheit stehen aus meiner Sicht nicht im Widerspruch“, so die Position von Bernd Steinhofer, Gründer und Geschäftsführender Gesellschafter der Steinhofer Ingenieure GmbH in Regensburg. Um die beiden Themen in der Umsetzung zu vereinen, sei aber bei der Objektplanung mit erhöhtem Planungs- und Kostenaufwand zu rechnen.

SICHERHEIT, GESUNDHEIT & UMWELT
Unterweisungen auf der Baustelle
Auf Baustellen dürfen nur Personen eingesetzt werden, die ausreichend qualifiziert sind. Das bedeutet, dass diese – je nach ihrer Tätigkeit – mit den Arbeitsmitteln wie Geräten, Werkzeugen, Maschinen oder Fahrzeugen, mit denen sie umgehen, ausreichend vertraut sind. Darunter versteht man auch, dass Arbeitnehmer hinsichtlich der Gefahren, die ihre Arbeit betreffen, aufgeklärt bzw. unterwiesen werden müssen.

BAUKOSTEN
Absicherung von Zahlungsansprüchen am Bau
Im Werkvertragsrecht ist der Werkunternehmer vorleistungspflichtig, d. h., er muss erst die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen erbringen und kann anschließend die Vergütung verlangen. Nicht selten kommt es vor, dass die Bauleistungen erbracht sind, aber der Auftraggeber die Zahlung verweigert und sich auf – vermeintliche – Gegenansprüche beruft. Die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche dauert meistens lang, weil regelmäßig die Einschaltung von Sachverständigen erforderlich ist und die Gerichte überlastet sind. Bei nicht liquiden Auftraggebern spielt daher die Absicherung von Zahlungsansprüchen eine immer größer werdende Rolle, was nicht zuletzt auch den Gesetzgeber veranlasste, im neuen Bauvertragsrecht, das für alle Verträge, die seit dem 01.01.2018 geschlossen werden, gilt, die Rechte des Auftragnehmers zu stärken. In der Gesetzesbegründung wird darauf abgestellt, dass kostenintensive Konflikte und Störungen des Liquiditätsflusses des Unternehmers vermieden werden sollen. Der nachfolgende Beitrag stellt die verschiedenen Möglichkeiten des Unternehmers, seine Zahlungsansprüche abzusichern dar, wobei auch die Änderungen des neuen Bauvertragsrechts berücksichtigt werden.

Happy Birthday bunte Steine-Welt!

Mit nur sechs kleinen Bausteinen mehr als 915 Millionen verschiedene Kombinationen erschaffen – das schafft wohl nur der allseits beliebte LEGO-Stein. Auch zum 60. Geburtstag der Bauklötzchen reißt die Begeisterung bei Groß und Klein für die bunten Steine nicht ab, heute gelten sie sogar als einflussreichstes Spielzeug der Welt.

Wer seiner Phantasie freien Lauf lässt und sich ganz in die LEGO-Welt begibt, der kann alles sein: Architekt, Maurer, Mechaniker, Designer oder Abrissunternehmer. Spannende Vorstellung, nicht wahr?! Aber als Bauleiter wissen Sie ja auch in der realen Bauwelt wie es geht, verschiedene Bausteine in Einklang zu bringen. Und wenn es doch mal hakt, dann werfen Sie doch einfach einen Blick in Ihre neueste „Der Bauleiter“-Ausgabe.

In diesem Sinne, eine spannende Lektüre und viel Erfolg bei Ihren Bauprojekten!

Ramona Braun
Redaktion „Der Bauleiter“