Vorlage: Bauleiterbestellung und Bauleitererklärung
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Wird ein Bauleiter nach § 56 MBO bzw. der entsprechenden Paragraphen der Landesbauordnungen eingesetzt, so sind seine Aufgaben und Pflichten klar definiert: Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten. Wird die Bestellung eines Bauleiters / einer Bauleiterin bzw. eines Fachbauleiters / einer Fachbauleiterin von der Baurechtsbehörde verlangt, so ist diese Bauleiterbestellung samt Bauleitererklärung bei der Behörde schriftlich anzuzeigen.