BAUTECHNIK

Neue VOB Teil C 2023: Das ändert sich für die am Bau Beteiligten

Text: Prof. Dr.-Ing. Peter Schmidt| Foto (Header): © Leszekglasner – stock.adobe.com

Im September 2023 ist die neue VOB Teil C „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“, kurz VOB/C, erschienen. Die VOB/C enthält Regelungen zu Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauarbeiten und die Ausführung verschiedener Gewerke. Aufgrund der technischen Weiterentwicklung wird die VOB/C regelmäßig nach wenigen Jahren inhaltlich und redaktionell überarbeitet. Zu den wesentlichen Änderungen der aktuell erschienenen VOB Teil C gegenüber der bisherigen Fassung gehört die Einführung von drei neuen Dokumenten.

In diesem Beitrag werden die neu eingeführten Regelwerke kurz erläutert. Außerdem werden die inhaltlichen Änderungen in den beiden überarbeiteten ATV DIN 18336 „Abdichtungsarbeiten“ und ATV DIN 18334 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ erläutert. Die beiden Normen wurden ausgewählt, da einerseits Abdichtungen bei Bauwerken häufig die Schwachstelle bilden und andererseits dem Holzbau in Zukunft aufgrund der positiven Eigenschaften des natürlichen und nachwachsenden Baustoffs Holz eine größere Bedeutung zukommt.

Auszug aus:

Informationsdienst Bauleitung
Ausgabe November 2023
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Die VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen besteht bekanntlich aus folgenden Teilen:

  • Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (ATV DIN 1960 [1]) (VOB/A)
  • Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (ATV DIN 1961 [2]) (VOB/B)
  • Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV DIN 18299 [3]) und weitere für die einzelnen Bauleistungen spezifische Normen (VOB/C)

VOB/A regelt allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen. Hierzu gehören Regelungen zu den Vergabearten und Vertragsarten. Außerdem enthält VOB Teil A Regelungen zur Leistungsbeschreibung und zum Ablauf der Angebotsphase, Anforderungen an die Vergabeunterlagen sowie Regelungen zu Ausführungsfristen und Vertragsstrafen. Weiterhin werden in VOB/A Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der EU-Richtlinien 2014/24/EU [4] und 2009/81/GE [5] geregelt.

VOB/B regelt allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. Hierzu gehören u. a. Regelungen zu Art und Umfang der Leistung, Vergütung, Ausführungsunterlagen sowie Ausführung und Ausführungsfristen. Außerdem werden hier Bestimmungen zur Kündigung sowie zur Haftung und zu Vertragsstrafen festgelegt. Zudem enthält VOB/B Regelungen zur Abnahme und zu Mängelansprüchen. Weitere Inhalte sind Bestimmungen zu Stundenlohnarbeiten, zur Zahlung sowie zu Sicherheitsleistungen. Den Abschluss der VOB/B bilden Regelungen zu Streitigkeiten.

VOB/C enthält Regeln zu Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für Bauarbeiten jeder Art. Der Teil C der VOB gliedert sich in ein übergeordnetes Rahmendokument mit allgemeinen Regelungen (ATV DIN 18299 [6]) und weiteren Dokumenten, in denen jeweils spezifische Regeln für das jeweilige Gewerk festgelegt sind. Insgesamt umfasst die VOB/C zurzeit 68 Dokumente einschließlich der übergeordneten ATV DIN 18299 (ATV DIN 18299 bis ATV DIN 18459).

Die Regelungen reichen von Bauarbeiten im Tiefbau (z.B. ATV DIN 18300 „Erdarbeiten“ [7], ATV DIN 18303 „Verbauarbeiten“ [8]) über Bauarbeiten des klassischen Hochbaus (z.B. ATV DIN 18330 „Mauerarbeiten“ [9], ATV DIN 18331 „Betonarbeiten“ [10], ATV DIN 18334 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ [11]) und Arbeiten des Ausbaus und der Technischen Gebäudeausrüstung (z. B. ATV DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“ [12], ATV DIN 18380 „Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen“ [13]) bis hin zu Spezialgebieten im Bauwesen (wie z. B. ATV DIN 18325 „Gleisbauarbeiten“ [14]).

Hinweis

Die Nummerierung der ATV DIN Normen ist nicht fortlaufend.

Änderungen in VOB/C gegenüber der bisherigen Fassung

Neben den üblichen redaktionellen Änderungen sowie inhaltlichen Anpassungen in verschiedenen Dokumenten der VOB/C wurden drei neue Normen in die VOB/C-Normenreihe aufgenommen. Hierbei handelt es sich um:

  • ATV DIN 18327 „Brunnenarbeiten und Erdwärmesonden“ [15]
  • ATV DIN 18328 „Aufbruch- und Rückbauarbeiten von Verkehrsflächen“ [16]
  • ATV DIN 18448 „Arbeiten an schadstoffbelasteten baulichen und technischen Anlagen“ [17]

Zu den geänderten Dokumenten gehören u. a. einige Regelwerke im Bereich des Tiefbaus wie z.B. die ATV DIN 18301 „Bohrarbeiten“ [18] und ATV DIN 18302 „Spezialtiefbauarbeiten zum Ausbau von Bohrungen“ [19]. Für Bauarbeiten in den Bereichen Hochbau und Ausbau wurden bspw. die ATV 18334 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ [20] sowie ATV DIN 18340 „Trockenbauarbeiten“ [21] und ATV DIN 18353 „Estricharbeiten“ [22] überarbeitet. Außerdem wurde die für die Ausführung von Abdichtungen geltende ATV DIN 18336  Abdichtungsarbeiten“ [23] überarbeitet. Für die vollständige Liste mit den überarbeiteten bzw. neu herausgegebenen Normen siehe Tab. 2.

Dagegen gelten für klassische Gewerke wie Erdarbeiten, Beton- und Mauerarbeiten die bisherigen Regelwerke der Vorgängerausgabe.

Änderungen in ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“

Die ATV DIN 18299 bildet das übergeordnete Regelwerk der VOB/C Normenreihe und fungiert somit als Rahmendokument für die gesamte VOB/C-Normenreihe. Sie enthält allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art und gilt auch für solche Bauleistungen, die nicht in der VOB/C geregelt sind. Regelungen in den bauartspezifischen Teilen der VOB/C (ATV DIN 18300 bis ATV DIN 18459) gelten allerdings vorrangig. Bei der Anwendung der bauartspezifischen Teile der VOB/C sind jedoch immer zusätzlich die Regelungen der allgemeingültigen ATV DIN 18299 zu beachten.

Das Dokument ist in folgende Abschnitte gegliedert:

  • Vorwort, Normative Verweisungen
  • Abschnitt 0: Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
  • Abschnitt 1: Geltungsbereich
  • Abschnitt 2: Stoffe, Bauteile
  • Abschnitt 3: Ausführung
  • Abschnitt 4: Nebenleistungen, Besondere Leistungen
  • Abschnitt 5: Abrechnung
  • Anhang A: Begriffsbestimmungen zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen

Diese Gliederung wird (mit Ausnahme des Anhangs) in allen anderen Teilen der VOB/C ebenfalls angewendet. Dadurch wird die Arbeit in der Praxis erheblich vereinfacht, da die Regelungen im allgemeinen Teil (ATV DIN 18299) mit denen in den spezifischen Normen (ATV DIN 18300 bis ATV DIN 18459) direkt miteinander verglichen werden können.

genüber der bisherigen Ausgabe aus dem Jahr 2019 wurde das Dokument inhaltlich an die Weiterentwicklung des Bauwesens angepasst. Die einzige inhaltliche Änderung betrifft den Abschnitt 5 „Abrechnung“. Hier wird in der aktuellen Ausgabe festgelegt, dass die Leistung aus Zeichnungen und Modellen zu ermitteln ist, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen oder Modellen entspricht. In der bisherigen Ausgabe wurde nur Bezug auf Zeichnungen genommen, der Hinweis auf Modelle fehlte.

Außerdem wurden in den normativen Verweisungen die drei neuen Dokumente ATV DIN 18327, ATV DIN 18328 und ATV DIN 18448 aufgenommen.

Weitere Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung vom September 2019 ergeben sich nicht. Der Normentext der neu in 2023-09 herausgegebenen ATV DIN 18299 entspricht mit Ausnahme der o. g. Änderungen exakt dem Wortlaut der Ausgabe von 2019-09.

 

Änderungen in ATV DIN 18336 „Abdichtungsarbeiten“

Die ATV DIN 18336 „Abdichtungsarbeiten“ wurde ebenfalls überarbeitet und im September 2023 als Ersatz für die Ausgabe von 2019-09 herausgegeben. Da dauerhaft funktionsfähige Abdichtungen bei Bauwerken eine wesentliche Rolle bei der Vermeidung von Feuchteschäden spielen, sollen die wesentlichen Änderungen in dieser Norm nachfolgend kurz erläutert werden. Die Norm gilt für die Ausführung von Abdichtungen von Dächern, Balkonen, Loggien und Laubengängen, befahrbaren Verkehrsflächen aus Beton, erdberührten Bauteilen, Innenräumen und Behältern und Becken.

Gegenüber der bisherigen Ausgabe von 2019-09 betreffen die Änderungen im Wesentlichen die Regeln bei einer nachträglich ausgeführten Abdichtung von erdberührten Bauteilen. Nach der neuen ATV DIN 18336 vom September 2023 wird bei der nachträglichen Abdichtung von erdüberschütteten Decken (Wassereinwirkungsklasse W3-E nach DIN 18533-1 [24]) mit kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtungen (PMBC) eine Mindesttrockenschichtdicke von 4,0 mm gefordert. Bisher galt hierfür ein Wert von nur 3,0 mm.

Außerdem wird gefordert, dass die PMBC in zwei Arbeitsgängen aufzutragen ist, wobei zusätzlich eine Verstärkungslage einzubauen ist. Anschließend ist die fertiggestellte Abdichtung mit einer Schutzschicht oder Schutzlage zu schützen. In der bisherigen Norm fehlte die Forderung, eine Verstärkungseinlage einzubauen. Weitere Regelungen siehe Norm.

 

Änderungen in ATV DIN 18334 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“

Die ATV DIN 18334 vom September 2023 ersetzt die Ausgabe von 2016-09 [20]. Die Norm gilt für die Bearbeitung und Herstellung von Konstruktionen des Holzbaus und Ingenieurholzbaus. Außerdem erstreckt sich der Anwendungsbereich der Norm auf das Behandeln von Holz und Holzkonstruktionen mit Holzschutzmitteln.

Nicht zum Geltungsbereich gehören Schalarbeiten bei Beton- und Stahlbetonarbeiten (siehe ATV DIN 18331 „Betonarbeiten“ [10]), Baugrubenverbauarbeiten (siehe ATV DIN 18303 „Verbauarbeiten“ [8]), Trockenbauarbeiten (siehe ATV DIN 18340 „Trockenbauarbeiten“ [21]), Arbeiten an vorgehängten hinterlüfteten Fassaden mit anderen Bekleidungselementen als aus Holz oder Holzwerkstoffen (siehe ATV DIN 18351 „Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden“ [25]), Türen und Tore (siehe ATV DIN 18355 „Tischlerarbeiten“ [26]) und Parkettarbeiten (siehe ATV DIN 18356 „Parkett- und Holzpflasterarbeiten“[27]). Ergänzend sind die Regelungen der ATV DIN 18299 zu beachten. Bei widersprüchlichen Regeln gehen die Bestimmungen in ATV DIN 18334 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ vor.

Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung vom September 2016 ergeben sich im Wesentlichen durch die Anpassung der normativen Verweise (aktueller Stand 2023-04) sowie durch verschiedene inhaltliche Änderungen, insbesondere im Abschnitt „Ausführung“.

Neue Regelungen zu ungeeigneten Bedingungen
Zu Beginn des Kapitels „3 – Ausführung“ wurde ein neuer Abschnitt mit Regelungen zur Vorgehensweise bei ungeeigneten Bedingungen eingefügt (siehe ATV DIN 18334, 3.1.1). Es wird gefordert, dass bei ungeeigneten Bedingungen infolge Witterung oder Raumklima in Abstimmung mit dem Auftraggeber besondere Maßnahmen zu ergreifen sind. Ungeeignete Bedingungen liegen bspw. vor bei Temperaturen unter 5 °C, wenn Klebearbeiten durchgeführt werden sowie bei Feuchtigkeit und Nässe, Schnee, Eis oder Frost sowie bei scharfem Wind. Etwaige Leistungen, die sich aus den besonderen Maßnahmen ergeben, gelten als „Besondere Leistung“ im Sinne der VOB/B.

Weiterhin wurde der folgende Abschnitt „3.1.2 Bedenken“ ergänzt, indem zukünftig auch ungeeignete Bedingungen durch Witterung und Raumklima sowie fehlende Angaben, z.B. zu Luftdichtheitsschicht und Anschlussdetails sowie zu bauphysikalischen Nachweisen (z. B. zu Anforderungen an den Wärme- und Feuchteschutz sowie Schallschutz) zu den Bedenken zählen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch eine zu hohe Baufeuchte sowie unzureichende Maßnahmen des baulichen Holzschutzes als Bedenken im Sinne der VOB/B § 4 Abs. 3 gelten.

Ergänzte Regelungen zu Baustoffen
Die Regelungen zu Baustoffen wurden um Anforderungen an Laubholz, Brettschichtholz und Balkenschichtholz sowie bei Konstruktionen aus keilgezinktem Vollholz ergänzt. Danach ist Bauschnittholz aus Laubholz bei einer Dicke ≤ 16 cm mit einer Holzfeuchte von u ≤ 20 % und bei einer Dicke > 16 cm mit einer Holzfeuchte von u ≤ 25 % zu verwenden, sofern in den weiteren Abschnitten der ATV DIN 18334 keine anderen Festlegungen getroffen werden.

Für nicht sichtbare Konstruktionen aus keilgezinktem Vollholz nach DIN EN 15497 [28] wird gefordert, dass dieses mindestens der Festigkeitsklasse C24 nach DIN EN 338 [29] entspricht und eine Holzfeuchte von u ≤ 18 % aufweist.

Außerdem werden Anforderungen an die Maßhaltigkeit des Querschnitts gestellt (Maßtoleranzklasse 2 nach DIN EN 336 [30], Baumkante < 10% der kleineren Querschnittsseite). Für Brettschichtholz aus Nadelholz nach DIN EN 14080 [31] i. V. m. DIN 20000-3 [32] und Balkenschichtholz sind Bauteile aus Festigkeitsklasse GL 24c, gehobelt, zu verwenden.

Erweiterte Regelungen zum Holzhausbau und Holzrahmenbau
Die Regelungen zum Holzhausbau und Holzrahmenbau (ATV DIN 18334, 3.3) wurden durch den Hinweis ergänzt, dass die Art der Elementierung dem Auftragnehmer überlassen bleibt. Bisher gab es hierzu keine Bestimmungen.

Weiterhin wurden die Anforderungen an Dachlatten angepasst, indem in der neuen Norm auch Angaben zur Festigkeitsklasse bei maschineller Sortierung enthalten sind. Bisher fehlten hierzu entsprechende Regelungen. Danach ist für Dachlatten mit einem Nennquerschnitt von 30/50mm und einer Stützweite bis 0,8 m Holz der Festigkeitsklasse C27 M und bei einem Querschnitt von 40/60 mm (Stützweite bis 1,0 m) Festigkeitsklasse C24 M zu verwenden (Tab. 5).

Für weitere Regelungen wird auf die Norm verwiesen.

 

Neue ATV DIN 18327 „Brunnenbauarbeiten und Erdwärmesonden“

Die ATV DIN 18327 „Brunnenbauarbeiten und Erdwärmesonden“ [15] wurde im September 2023 neu eingeführt und gilt zusammen mit der DIN ATV 18302 „Spezialtiefbauarbeiten zum Ausbau von Bohrungen“ (2023-09) [19] als Ersatz für die bisherige Ausgabe der DIN 18302 vom September 2019. Die wichtigste Änderung ergibt sich dadurch, dass Inhalte zu Arbeiten zum Ausbau von Bohrungen aus der bisherigen ATV DIN 18302 herausgelöst und in die neue ATV DIN 18327 eingefügt wurden. Außerdem wurden Bestimmungen zu Arbeiten mit Erdwärmesonden aufgenommen. Darüber hinaus wurde das Dokument redaktionell überarbeitet.

Die Norm gilt für Bohrungen von Brunnen, die u. a. der Wassergewinnung, -einleitung und Wasserhaltung sowie für die geothermische Nutzung dienen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich auch auf den Ausbau, die Entwicklung und den Abschluss von Bohrungen zu Grundwassermessstellen sowie für den Ausbau zu Erdwärmesonden. Die Norm gilt außerdem für das Verfüllen von Brunnen und Grundwassermessstellen sowie Erdwärmesonden beim Rückbau.

Es ist zu beachten, dass die Norm für eine Reihe von Arbeiten nicht gilt. Dies betrifft u. a. normale Bohrarbeiten (siehe ATV DIN 18301 „Bohrarbeiten“ [18]) sowie übliche Erdarbeiten, die beim Ausbau von Bohrungen ausgeführt werden (siehe ATV DIN 18300 „Erdarbeiten“[7]). Außerdem gehören Arbeiten zum Bau von Erdwärmekollektoren nicht zum Anwendungsbereich der Norm. Für weitere Informationen zum Anwendungsbereich wird auf die Norm verwiesen.

Hinweis

Erdwärmekollektoren sind flächig und horizontal im Erdreich verlegte Rohrleitungen zur Übertragung der Erdwärme an das Trägermedium. Dagegen sind Erdwärmesonden vertikal in einer Bohrung angeordnet (Abb. 6).

Regelungen zu Erdwärmesonden
Nachfolgend sollen die Regelungen zu Erdwärmesonden, die sich im Abschnitt „Ausführung“ befinden, näher betrachtet werden. Dabei ist zu beachten, dass für die Ausführung von Erdwärmesonden neben den Regeln der hier behandelten ATV DIN 18327 auch die Festlegungen in der VDI-Richtlinie 4640 „Thermische Nutzung des Untergrunds“ [33] zu beachten sind.

Für den Ausbau von Bohrungen zu Erdwärmesonden gelten folgende Regeln:

  • Hydraulisch erhärtende Suspensionen müssen unverzüglich und ohne Unterbrechung nach dem Einbau der Sondenrohre mithilfe des Kontraktorverfahrens eingebracht werden.
  • Zur Erläuterung: Beim Kontraktorverfahren wird die Suspension unten ins Bohrloch eingebracht. Dadurch wird das im Bohrloch vorhandene Wasser verdrängt und das Bohrloch von unten nach oben verfüllt.
  • Mit Einbau der Sondenrohre wird ins Bohrloch ein Verfüllrohr eingebracht. Dessen Auslassöffnung muss in einem Abstand von< 1,0 m bis zum Sondenfuß angeordnet werden. Das Verfüllrohr bleibt im Bohrloch.
  • Nach Verfüllung des Bohrlochs sind die Erdwärmesondenrohre mit Kappen dicht zu verschließen.
  • Die Durchflussprüfung erfolgt nach VDI 4640 Blatt 2. Sie muss nach der Verfüllung des Ringraums (Raum zwischen Verfüllrohr und Erdwärmesondenrohr) durchgeführt werden.
  • Für die Druckprüfung der Erdwärmesondenrohre gelten folgende Regeln:
    • a) Sofern die Ringraumverfüllung mit hydraulisch erhärtenden Suspensionen erfolgt, darf die Druckprüfung nur durchgeführt werden, wenn die Prüfung innerhalb der Frischsuspensionsphase stattfindet und die Stichfestigkeit der Suspension noch nicht erreicht ist.
    • b) Sofern die Druckprüfung innerhalb des unter Punkt a) genannten Zeitraums nicht durchgeführt werden kann, darf die Prüfung frühestens 28 Tage nach Verfüllung des Ringraums erfolgen.
    • c) Für den Nachweis des korrekten Zeitpunkts der Druckprüfung sind folgende Daten anzugeben und zu dokumentieren:
      • Start- und Endzeitpunkt des Verfüllvorgangs
      • Start- und Endzeitpunkt der Druckprüfung
      • Abbindezeit der Suspension (Herstellerangaben)
      • Zeitraum bis zur vollständigen Erstarrung
  • Aufstellung einer Dokumentation durch den Auftragnehmer und Übergabe an den Auftraggeber. Die Dokumentation muss folgende Angaben enthalten:
    • Materialzertifikate (z. B. Lieferscheine)
    • – Protokolle der Durchfluss- und Druckprüfung
    • Schweißprotokoll für auf der Baustelle ausgeführte Schweißverbindungen
    • Dokumentation analog zu den Bestimmungen in DIN 4943 [34]
    • Bautageberichte
    • Bestandspläne
  • Zu den Nebenleistungen, die zur vertraglichen Leistung ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag gehören, zählen ergänzend zur ATV DIN 18299 insbesondere die Druckprüfung der Sondenrohre vor ihrem Einbau sowie das Befüllen der Sondenrohre mit Wasser beim Einbau.
  • Besondere Leistungen, die nach ATV DIN 18299 keine Nebenleistungen sind und nur dann zur vertraglichen Leistung zählen, wenn sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich erwähnt sind, sind bspw. das Einmessen der ausgebauten Bohrungen sowie die Erstellung von Bestandsplänen.

Hinsichtlich der Abrechnung gilt für die Ermittlung der Maße von Erdwärmesonden die Regel, dass die Länge vom Sondenfuß bis zur Oberkante des Arbeitsplanums gerechnet wird. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der eingebauten Sondenrohre. Für weitere Regeln wird auf die Norm verwiesen.

 

Neue ATV DIN 18328 „Aufbruch- und Rückbauarbeiten von Verkehrsflächen“

Die ATV DIN 18328 „Aufbruch- und Rückbauarbeiten von Verkehrsflächen“ [16] gehört zu den drei neu in die VOB/C aufgenommenen Normen. Das Dokument wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeitet und gilt für den teilweisen oder vollständigen Aufbruch und Rückbau der Oberbauschichten von Verkehrsflächen wie z. B. Straßen und Parkdecks in Bauwerken (z. B. Tiefgaragen). Der Anwendungsbereich erstreckt sich u. a. auch auf den Rückbau von Banketten und Einfassungen sowie Entwässerungsrinnen. Dagegen gilt die Norm bspw. nicht für übliche Abbruch- und Rückbauarbeiten (siehe hierzu ATV DIN 18459 [35]).

Grundregeln zum selektiven Rückbau
Als Grundregel wird am Anfang des Abschnitts „Ausführung“ festgelegt, dass die Ausbaustoffe von Verkehrsflächen selektiv so zurückzubauen und zu lagern sind, dass sie einer bestmöglichen Verwertung oder Verwendung zugeführt werden können. Bei Stoffen, die beseitigt werden sollen, sind die abfallrechtlichen und gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Insbesondere ist auf die Trennung der Stoffe bei Rückbau, Verpackung und Lagerung zu achten. Außerdem müssen die zurückgebauten Stoffe vor unbefugtem Zugriff gesichert und entsprechend gelagert werden.

Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Wahl eines geeigneten Bauverfahrens und den Bauablauf. Er bestimmt außerdem die einzusetzenden Baugeräte.

Für die Ausführung der Aufbruch- und Rückbauarbeiten ist neben der ATV DIN 18328 zusätzlich die DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau“ [36] zu beachten. Als Bedenken im Sinne der VOB/B kommen nicht vermutete Kontaminationen sowie Abweichungen von der Leistungsbeschreibung bei den Stoffen und dem Schichtenaufbau in Betracht.

Der Abschnitt „Ausführung“ enthält neben weiteren allgemeinen Regeln konkrete Festlegungen zur Vorbereitung sowie zum Betrieb und zur Sicherung der Baustelle. Zu den Vorbereitungsarbeiten gehört eine örtliche Besichtigung mit dem Auftraggeber, bei der der Zustand der vorhandenen Oberflächen, Befestigungen und Einfassungen sowie der angrenzenden Bebauung festzustellen ist. Die Ergebnisse der Besichtigung sind zu dokumentieren.

Weitere Regeln befassen sich mit dem Aufbruch und dem Rückbau von Schichten aus Asphalt, Beton und hydraulisch gebundenen Tragschichten (HGT) sowie Pflasterdecken, Plattenbelägen und Mischbauweisen. Außerdem werden Regeln zum Aufbruch und Rückbau von Einfassungen und Banketten sowie Entwässerungsrinnen angegeben.

Bestimmungen zum Aufbruch und Rückbau von Asphalt
Aufgrund des Umfangs kann hier nur auf einige ausgewählte Regeln – in diesem Fall am Beispiel der Bestimmungen zum Aufbruch und Rückbau von Asphalt – eingegangen werden. Bei Aufbruch und Rückbau von Schichten aus Asphalt gelten folgende Regeln:

  • Sofern nach dem Abfräsen der einzelnen Schichten in der vereinbarten Frästiefe noch Asphaltschollen aufgrund der Beschaffenheit der darunterliegenden Schicht festgestellt werden, ist der Auftraggeber zu informieren. Die in diesem Fall durchzuführenden weiteren Maßnahmen sind gemeinsam mit dem Auftraggeber zu erarbeiten und vom Auftraggeber zu bestimmen. Die Leistungen gelten als „Besondere Leistungen“ nach VOB/B.
  • Asphaltschollen, die beim Aufbruch oder Rückbau gelöst werden, sind auf eine Kantenlänge von 60 cm zu zerkleinern, sofern der Auftraggeber die Verwendung oder Entsorgung durchführt. Außerdem ist der Auftraggeber zu informieren, wenn unvorhergesehene Anhaftungen aus der Unterlage auftreten. Die zusätzlichen Maßnahmen gelten als „Besondere Leistungen“ nach VOB/B.
  • Anschlüsse zu den angrenzenden Flächen sind vertikal und geradlinig durch Fräsen oder Schneiden herzustellen.

Regelungen zu Mehrbreiten zur Rücknahme sowie zu Reststreifenbreiten
In einem weiteren Abschnitt werden Regelungen zu Mehrbreiten zur Rücknahme sowie zu Reststreifenbreiten angegeben.

  • Mehrbreiten geben an, um welches Maß beim Aus- und Wiedereinbau von Schichten die Trag- und Deckschicht an den Randzonen zurückzunehmen ist. Bei Deck, Binderund Tragschichten von Fahrbahnen aus Asphalt und Beton beträgt die Mehrbreite an jeder Randzone mind. 20 cm. Für Geh- und Radwege wird ein Maß von 15 cm gefordert.
  • Reststreifenbreiten geben das Mindestmaß eines verbleibenden Reststreifens an, der zwischen Aufbruch bzw. Rückbau und einer Einfassung, einem Rand oder der nächsten Fuge oder Naht liegt (Abb. 8). Bei Unterschreitung der vorgegebenen Mindestbreite ist der verbleibende Reststreifen auszubauen. Für Fahrbahnen aus Asphalt wird als Mindestbreite des verbleibenden Reststreifens die 3-fache Dicke vom gebundenen Oberbau, jedoch mindestens 35 cm gefordert.

Bei Fahrbahnen aus Beton gilt eine Mindestbreite von 1,2m, wobei das Verhältnis Breite zur Länge der verbleibenden Platte nicht kleiner als 0,4 sein sollte.

Bei Fahrbahnen und Parkstreifen mit Pflasterdecken oder Plattenbelägen ist eine Mindestbreite des verbleibenden Reststreifens von 40 cm bis zum Pflasterrand oder ½ Bogenbreite der Pflasterung einzuhalten.

Nur bei Verkehrsflächen mit ungebundenen Trag- und Deckschichten sowie bei Pflasterdecken und Plattenbelägen mit gebundener Tragschicht wird keine Mindestbreite gefordert (s. a. Tab. 9).

Für weitere Regeln wird auf die Norm verwiesen.

Neue ATV DIN 18448 „Arbeiten an schadstoffbelasteten baulichen und technischen Anlagen“

Die dritte der neu eingeführten Normen der VOB/C-Reihe gilt für „Arbeiten an schadstoffbelasteten baulichen und technischen Anlagen“ (ATV DIN 18448 [17]). Die Norm wurde vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) aufgestellt. Sie gilt für die Sanierung von schadstoffbelasteten baulichen und technischen Anlagen sowie für Tätigkeiten an Bauwerken und Anlagen, bei denen Schadstoffe freigesetzt werden.

Als Schadstoffe im Sinne der Norm gelten gefährliche Stoffe nach der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) [37] und biologische Arbeitsstoffe nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) [38]. Bezeichnung und Einstufung der Stoffe erfolgen nach dem Abfallschlüssel der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) [39] zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) [40].

Zusätzliche Vorschriften bei der Sanierung von schadstoffbelasteten Bauwerken und Anlagen
Im Kapitel „Ausführung“ werden zunächst zahlreiche Vorschriften angegeben, die zusätzlich bei der Sanierung von schadstoffbelasteten Bauwerken und Anlagen zu berücksichtigen sind.

Anschließend werden Regelungen zur Wahl des Sanierungsverfahrens getroffen. Hierfür ist grundsätzlich der Auftragnehmer zuständig. Es folgen Angaben zu Bedenken im Sinne der VOB Teil B. Hierzu zählen u. a. Ausführungsplanungen oder Sanierungskonzepte, die den geltenden Bestimmungen widersprechen oder mit denen das Sanierungsziel nicht zu gewährleisten ist. Außerdem sind unzureichende oder ungeeignete Vorgaben im Arbeits- und Sicherheitsplan nach TRGS 524 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen“ [41] stets als Bedenken einzustufen.

Regelungen zur Vorbereitung, zur Sicherung und zum Betrieb der Baustelle
Danach folgen Regelungen zur Vorbereitung, zur Sicherung und zum Betrieb der Baustelle und der Bereitstellungsflächen für Abfälle. In diesem Zusammenhang werden detaillierte Angaben zu Anforderungen an die Arbeitsbereiche und Schutzmaßnahmen sowie zu Abschottungen und Abdeckungen festgelegt.

Beispielsweise müssen Folien für Abdeckungen folgende Eigenschaften aufweisen:

  • schwerentflammbar B1 nach DIN 4102-1 [42]
  • Mindestdicke 0,2 mm
  • PVC-frei

Weiterhin werden ausführliche Anforderungen an Personen- und Materialschleusen definiert. Ein weiterer Abschnitt befasst sich mit dem Einsatz von Maschinen und Geräten sowie Anforderungen an mobile raumlufttechnische Anlagen.

Schließlich werden Regelungen zur persönlichen Schutzausrüstung (PSA) formuliert. Die jeweilige PSA muss auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall festgelegt werden. Außerdem wird hier festgelegt, dass alle Leistungen, die über die Verwendung von Schutzanzügen vom Typ 5/6 und P3-Halbmasken ohne Gebläseunterstützung hinausgehen, „Besondere Leistungen“ nach VOB Teil B sind.

In weiteren Abschnitten werden die Sanierungsmethoden und die einzelnen Arbeitsschritte (Entfernen, Beschichten, räumliche Trennung) sowie besondere Regeln (Besonderheiten bei faserförmigen Schadstoffen und leichtflüchtigen organischen Schadstoffen sowie bei Biostoffen) beschrieben und die jeweiligen Anforderungen festgelegt. Schließlich werden Regelungen zum Fördern und Laden sowie zum Verpacken der Schadstoffe angegeben. Der letzte Abschnitt im Kapitel „Ausführung“ regelt Art und Umfang der Dokumentation, die zwingend vorgeschrieben ist.

Abrechnungsregelungen
In Kapitel 4 der Norm werden Nebenleistungen und Besondere Leistungen festgelegt. Zu den Nebenleistungen zählen bspw. das Vorhalten und Betreiben jeweils einer Personen- und Materialschleuse sowie die Bereitstellung von Schutzanzügen Typ 5/6 und P3-Halbmasken ohne Gebläseunterstützung. Dagegen zählt zu den „Besonderen Leistungen“ das Vorhalten und Betreiben von mehr als einer Personen- und Materialschleuse.

Das letzte Kapitel in der Norm (Kap. 5) enthält die Abrechnungsmodalitäten, indem die Ermittlung der Maße und Mengen, Übermessungsregeln und Einzelregelungen angegeben werden. Für genauere Information wird auf die Norm verwiesen.

Literatur

[1] ATV DIN 1960:2019-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
[2] ATV DIN 1961:2016-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
[3] ATV DIN 18299:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Allgemeine Regelungen für Bauleistungen jeder Art
[4] Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG
[5] Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
[6] ATV DIN 18299:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
[7] ATV DIN 18300:2019-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Erdarbeiten
[8] ATV DIN 18303:2016-9: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Verbauarbeiten
[9] ATV DIN 18330:2019-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Mauerarbeiten
[10] ATV DIN 18331:2019-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Betonarbeiten
[11] ATV DIN 18334:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Zimmer- und Holzbauarbeiten
[12] ATV DIN 18365:2019-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Bodenbelagarbeiten
[13] ATV DIN 18380:2019-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen
[14] ATV DIN 18325:2019-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Gleisbauarbeiten
[15] ATV DIN 18327:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Brunnenbauarbeiten und Erdwärmesonden
[16] ATV DIN 18328:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Aufbruch- und Rückbauarbeiten von Verkehrsflächen
[17] ATV DIN 18448:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Arbeiten an schadstoffbelasteten baulichen und technischen Anlagen
[18] ATV DIN 18301:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Bohrarbeiten
[19] ATV DIN 18302:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Spezialtiefbauarbeiten zum Ausbau von Bohrungen
[20] ATV DIN 18334:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Zimmer- und Holzbauarbeiten
[21] ATV DIN 18340:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Trockenbauarbeiten
[22] ATV DIN 18353:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Estricharbeiten
[23] ATV DIN 18336:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Abdichtungsarbeiten
[24] DIN 18533-1:2017-07: Abdichtung von erdberührten Bauteilen – Teil 1: Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze
[25] ATV DIN 18351:2023-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden
[26] ATV DIN 18355:2019-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Tischlerarbeiten
[27] ATV DIN 18356:2019-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Parkett- und Holzpflasterarbeiten
[28] DIN EN 154972014-07: Keilgezinktes Vollholz für tragende Zwecke – Leistungsanforderungen und Mindestanforderungen an die Herstellung
[29] DIN EN 338:2016-07: Bauholz für tragende Zwecke – Festigkeitsklassen
[30] DIN EN 336:2013-12: Bauholz für tragende Zwecke – Maße, zulässige Abweichungen
[31] DIN EN 14080:2013-09: Holzbauwerke – Brettschichtholz und Balkenschichtholz – Anforderungen
[32] DIN 20000-32022-02: Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 3: Brettschichtholz und Balkenschichtholz nach DIN EN 14080:2013-09
[33] VDI-Richtlinie 4640: Thermische Nutzung des Untergrunds – Blatt 1 (1010-06: Grundlagen, Genehmigungen, Umweltaspekte; Blatt 2 (2019-06): Erdgekoppelte Wärmepumpenanlagen; Verein Deutscher Ingenieure (VDI)
[34] DIN 49432023-02: Zeichnerische Darstellung und Dokumentation von Brunnen und Grundwassermessstellen
[35] ATV DIN 18459:2016-09: VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Abbruch- und
Rückbauarbeiten
[36] DIN 18920:2014-07: Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
[37] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) v. 26. November 201 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3225)
[38] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung – BioStoffV) v. 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115)
[39] Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV); hrsg. v. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Berlin
[40] Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen, Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
[41] TRGS 524:2010-12: Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen
[42] DIN 4102-1:1998-05: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 1: Baustoffe, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen

Der Autor

Prof. Dr.-Ing. Peter Schmidt
Professur für Baukonstruktion, Ingenieur-Holzbau und Bauphysik im Department Bauingenieurwesen der Universität Siegen. Herausgeber und Autor zahlreicher Veröffentlichungen.

schmidt@bauwesen.unisiegen.de

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